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03.07.2021

Notarvertrag, Grundbuch und Grundschuld – das sollten Sie wissen

Der Notarvertrag


Sie haben einen Käufer für Ihre Immobilie gefunden und sind sich handelseinig. Nun möchten Sie den Verkauf Ihres Hauses oder der Eigentumswohnung unter Dach und Fach bringen. Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, benötigen Sie einen Kaufvertrag. Dieser muss bei einem Notar beurkundet werden. Nur ein notariell beglaubigter Kaufvertrag berechtigt auch zum Eigentümerwechsel. Der Notar bildet den neutralen Mittler zwischen Käufer und Verkäufer und er organisiert den Übergang des Eigentums. Ein Notar muss neutral sein und unparteiisch beraten. Weiterhin achtet der Notar darauf, dass der Kaufpreis der Immobilie gezahlt wird. Für seine Notarleistungen erhält dieser ein Honorar – Sie sollten hier inklusive der Grundbuchgebühren mit circa 1,5-2 Prozent vom Kaufpreis rechnen.

Grundbuch:


Wer darf reinschauen? Das Grundbuch darf von allen Personen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse haben und das auch nachweisbar darlegen können. Eine uneingeschränkte Einsicht hat immer der Eigentümer sowie die eingetragenen Rechteinhaber. Auch Grundstücksangrenzer, die eine Auskunft über den benachbarten Eigentümer haben wollen, haben das Recht zur Einsicht. Befugt sind ebenso Kreditgeber , Gläubiger und Immobilienmakler mit einem Verkaufsauftrag zur Grundbucheinsicht. Weiterhin Gerichte, Behörden, Notare sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Kaufinteressenten haben allein aufgrund einer Kaufabsicht kein berechtigtes Interesse und somit kein Recht auf Grundbucheinsicht.

Grundschuld löschen? Wann es Sinn macht.


Die Grundschuld dient als Sicherheit für die Bank, da die Immobilie ja meistens mit Hilfe dieser erworben wird. Eine Grundschuld wird nicht automatisch gelöscht, wenn das Darlehen abbezahlt ist. Bei einem Hausverkauf wird Sie meist gelöscht und für den Käufer ein neues Grundpfandrecht eingetragen. Die Löschung der Grundschuld beantragt der beurkundende Notar bei der Bank. Die darauffolgende Löschungsbewilligung wird beim Grundbuchamt eingereicht, geprüft und zu guter Letzt wird der Löschungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Für die Löschung einer Grundschuld liegen die Notarkosten bei maximal 0,2 % der Grundschuld. Für das Grundbuchamt fällt nochmal derselbe Betrag an.

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