Fröhlich Immobilien

Aktuelles

29.08.2019

Kein Anspruch auf Maklercourtage bei Nachlässigkeit

Gibt ein Immobilienmakler einem Kaufinteressenten falsche Informationen, die die Kaufentscheidung beeinflussen, verliert er seinen Anspruch auf Maklercourtage. Im vorliegenden Fall waren die falschen Informationen die Folge einer schlechten Organisation der Büroabläufe.

Der Fall: Immobilienmakler ist schlecht organisiert
Der Kaufinteressent legte Wert darauf, nach Abstimmungsmodus und Anzahl der Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschafft nicht überstimmt werden zu können. Der Makler bestätigte dies leichtfertig, woraufhin es zur Kaufentscheidung kam. Zudem versicherte er dem Interessenten, dass es keine Teilungserklärung gebe. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Abstimmung nicht nach Kopfteilen, sondern nach Eigentumsanteilen erfolgt und dass bereits eine Teilungserklärung vorliegt. Beide Informationen hatte der Sohn des Maklers, mit dem dieser zusammenarbeitet, bereits vorliegen.

Das Urteil: Keine Courtage
Das Oberlandesgericht Koblenz wies den Immobilienmakler ab und verwehrte ihm damit den Anspruch auf seine Courtage. In der Begründung heißt es, der Makler habe seine Abläufe so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch stattfindet. Weiterhin hätte er dem Kaufinteressenten offenlegen müssen, dass er nicht über die nötigen Informationen verfügt. [OLG Koblenz, 2 U 1482/18]

Weitere Aktuelles-Beiträge

22.08.2019

Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage einer Vermieterin ab: Die Mietpreisbremse verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen die Eigentumsgarantie, noch gegen die Vertragsfreiheit. Vermieterin reichte Verfassungsbeschwerde einNachdem die Vermieterin wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse gerügt wurde und vom Landgericht Berlin zur Rückzahlung überzahlter Miete verurteilt wurde, legte sie Verfassungsbeschwerde ein. Der einstimmige Beschluss einer […]

weiterlesen

15.08.2019

Tiefgaragenstellplatz muss groß genug sein

Ein Käufer hatte zu einer Eigentumswohnung einen Tiefgaragenstellplatz für rund 20.000 Euro erworben. Da der Stellplatz an der schmalsten Stelle jedoch nur 2,50 Meter misst, verlangt er vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. Vereinbarte Beschaffenheit fehlt.Das OLG Braunschweig gab dem Kläger Recht und befand, dass es dem […]

weiterlesen

Zurück zur Übersicht