Fröhlich Immobilien

Aktuelles

11.12.2020

Grundbuch: Wer darf reinschauen?

Das Grundbuch darf von allen Personen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse haben und das auch nachweisbar darlegen können. Eine uneingeschränkte Einsicht hat immer der Eigentümer sowie die eingetragenen Rechteinhaber. Auch Grundstücksangrenzer, die eine Auskunft über den benachbarten Eigentümer haben wollen, haben das Recht zur Einsicht.

Befugt sind ebenso Kreditgeber und Gläubiger zur Grundbucheinsicht. Weiterhin Gerichte, Behörden, Notare sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Kaufinteressenten haben allein aufgrund einer Kaufabsicht kein berechtigtes Interesse und somit kein Recht auf Grundbucheinsicht.

Herzliche Grüße, Ihr Immobilienmakler für die Region „Mannheim und Bensheim“.  www.froehlichimmobilien.de

Weitere Aktuelles-Beiträge

10.12.2020

Urteil: Holzfäller nicht auf Betriebskosten umlegbar

Die Pflanzenpflege rund um die Immobilie kann der Vermieter auf seine Mieter umlegen. Hierzu gehören auch das Rasenmähen oder das regelmäßige Beschneiden von Hecken und Sträuchern. Werden hingegen Baumfällarbeiten fällig, können diese nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden, entschied das Amtsgericht Leipzig. Der Fall: Vermieter ließ zwei Bäume fällenIm Fall vor dem Amtsgericht Leipzig stritten […]

weiterlesen

04.12.2020

Wohnung Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden. Sie darf ausschließlich dafür verwendet werden, Gemeinschaftseigentum der Immobilie instand zu halten oder eben bei Schäden diese zu reparieren. Hier können z.B. eine defekte Heizungsanlage erneuert oder ausgetauscht werden, die Fassade gedämmt werden oder ein Dach nach einem Sturmschaden repariert werden. Sollte im Fall einer Instandsetzung die Rücklage nicht ausreichen, so […]

weiterlesen

Zurück zur Übersicht